Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG 2004§ 22 Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.